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STROM-ERSATZ­VERSORGUNG

Wenn die Belieferung durch einen Dritten mal nicht klappt.

Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift nach § 38 EnWG, wenn ein Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn der vom Kunden gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung aufzunehmen bzw. fortzuführen und der Kunde gleichwohl Energie entnimmt. Fälle in denen es zur Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung kommt, sind unter anderem:

Fälle in denen es zur Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung kommt, sind unter anderem: Insolvenz des bisherigen Lieferanten, Unwirksame Kündigung bzw. Liefereinstellung durch bisherigen Lieferanten, Kündigung des Netznutzungsvertrages zw. Bilanzkreisvertrages durch Netzbetreiber, Verzögerter Lieferantenwechsel

Eine Ersatzversorgung durch den Grundversorger kommt daher in all denjenigen Fällen in Betracht, in denen die vorgesehene Belieferung durch einen Dritten – aus welchen Gründen auch immer – ausfällt.
(Quelle: BDEW)

Preisfestlegung für die Ersatzversorgung durch den Grundversorger (§ 38 Abs. 3 EnWG)

Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.

Preisübersicht Strom-Ersatzversorgung, gültig ab 01.01.2023 (inkl. 19% MwSt.)

Preise Strom-Ersatzversorgung im Standardlastprofil (SLP) netto brutto (19% MwSt)
Grundpreis mit intelligentem Messsystem (iMSys)*** 11,61 Euro / Monat 13,81 Euro / Monat
Jahresverbrauch ab 0 kWh    
Arbeitspreis* 33,53 Cent / kWh 39,90 Cent / kWh
Grundpreis mit konventioneller Messeinrichtung**
(Eintarifzähler)
10,83 Euro / Monat 12,89 Euro / Monat
Grundpreis mit moderner Messeinrichtung (MME) ** 11,39 Euro / Monat 13,56 Euro / Monat
Preise Strom-Ersatzversorgung für Wärmepumpen
und steuerbare Anlagen (nach §47 EnWG) *
netto brutto (19% MwSt)
Grundpreis mit intelligentem Messsystem (iMSys)*** 11,61 Euro / Monat 13,81 Euro / Monat
Jahresverbrauch ab 0 kWh    
Arbeitspreis Steuerbare Anlage mit Eintarifzähler oder Hochtarifzeit (HT) 28,84 Cent / kWh 34,32 Cent / kWh
Arbeitspreis Steuerbare Anlage Niedertarifzeit (NT) 26,52 Cent / kWh 31,56 Cent / kWh
Grundpreis mit konventioneller Messeinrichtung**
(Eintarifzähler)
10,83 Euro / Monat 12,89 Euro / Monat
Grundpreis mit moderner Messeinrichtung (MME) ** 11,39 Euro / Monat 13,56 Euro / Monat

*: Preise kaufmännisch gerundet

**: Der Grundpreis ist abhängig von der bei Ihnen eingebauten Messeinrichtung (Zähler). Nach Art und Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen ist der Preis für den bei Ihnen verbauten Zähler zu zahlen, sofern Sie nicht etwas Anderes mit einem Messstellenbetreiber vereinbart ha-ben. Bei abweichenden Messungen, einer abweichenden Messeinrichtung oder erforderlichen Zusatzgeräten werden die darüberhinausgehenden Kosten zusätzlich berechnet. Diese erhöhen den Grundpreis. Die Grundpreise für intelligente Messsysteme bei abweichenden Jahresverbräuchen finden Sie am Ende des Preisblattes, ebenso die Preise für abweichende Messeinrichtungen

***: Der Grundpreis bei verbautem intelligenten Messsystem ist verbrauchsabhängig gestaffelt. Die Kosten sind beispielhaft für einen Jahresverbrauch von 0 – 2.000 kWh pro Jahr und Zählpunkt. Bei einem anderen Jahresverbrauch gelten die oben genannten verbrauchsabhängigen Grundpreise für die intelligenten Messsysteme.

©2024. Vereinigte Wertach-Elektrizitätswerke GmbH

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