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Steuern & Abgaben
Übersicht der gesetzlichen Umlagen
Umlagen-Übersicht 2025 (netto) | |||
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Summe der einfließenden Kostenbelastung | 13,764 Ct/kWh | 9,214 Ct/kWh | 8,784 Ct/kWh |
Standardlastprofil (SLP) + steuerbare Verbrauchseinrichtungen Modul 1 (gemäß § 14a EnWG) | Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Modul 2 (gemäß § 14a EnWG) | Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Inbetriebnahme bis 31.12.2023) | |
Stromsteuer | 2,050 Ct/kWh | 2,050 Ct/kWh | 2,050 Ct/kWh |
Konzessionsabgabe (KA) | 1,483 Ct/kWh | 1,483 Ct/kWh | 1,483 Ct/kWh |
Aufschlag nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) | 0,277 Ct/kWh | 0,277 Ct/kWh | 0,277 Ct/kWh |
Umlage nach § 17f Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (Offshore-Netzumlage) | 0,816 Ct/kWh | 0,816 Ct/kWh | 0,816 Ct/kWh |
Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV-Umlage) | 1,558 Ct/kWh | 1,558 Ct/kWh | 1,558 Ct/kWh |
Netzentgelt pro verbrauchter Kilowattstunde | 7,580 Ct/kWh | 3,030 Ct/kWh | 2,600 Ct/kWh |
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine auf Bundesebene geregelte Verbrauchssteuer und wird in Deutschland auf elektrischen Strom erhoben. Am 1. April 1999 wurde sie im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform in der Bundesrepublik eingeführt. Die Stromsteuer gehört damit zu den so genannten Ökosteuern, und trägt wie andere Ökosteuern hauptsächlich dazu bei, die gesetzliche Rentenversicherung zu subventionieren.
Ziel ist es hierbei, so das Bundesministerium für Finanzen, dass der Bundeshaushalt diese Einnahmen zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge verwenden kann. Generell soll durch die schrittweise Erhöhung der Stromsteuer das Bewusstsein für das endliche Gut Energie gefördert werden. Gleichzeitig gibt die Steuer Anreize für die Entwicklung von ressourcen- und somit umweltschonenden Produkten und Produktionsprozessen.
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz):
Seit 01.07.2022 müssen Stromkunden keine EEG-Umlage mehr über ihren Stromtarif zahlen.
§18 AbLaV Umlage für abschaltbare Lasten
Die Verordnung zu §18 zur Abschaltbare Lasten-Umlage trat am 31.12.2023 außer Kraft.
§19-Umlage StromNEV-Umlage (Aufschlag für besondere Netznutzung):
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Konzessionsabgabe (KA)
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Strom und Erdgasnetzbetreiber für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zahlen müssen. Die Energie- und Wasserunternehmen erkaufen sich damit bei den Gemeinden das Recht, auf öffentlichem Grund Strom-, Erdgas- und Wasserleitungen verlegen und betreiben zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben wird in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt. Informationen zur Höhe der von VWEW-energie Konzessionsgaben finden Sie im Netzbereich unter Netznutzung.
KWK-G (Kraft – Wärme- Kopplungsgesetz)
Die KWK-Umlage ist ein Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen mit dem Ziel die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland langfristig zu reduzieren. Es wurde mit dem KWK-G ein Anreiz geschaffen um bestehende Anlage zu erhalten, sie zu modernisieren und neue Anlagen zu errichten. Bei den geförderten Anlagen wird die gewonnene Wärmeenergie über Rohrleitungssysteme zum Heizen von Wohnhäusern und in der Produktion genutzt. Die Übertragungsnetzbetreiber geben die erhöhten Kosten an die lokalen Netzbetreiber und Energieversorger weiter. Der im verbrauchsabhängigen Preis enthaltene Aufschlag wird an den Verbraucher weitergeleitet und dient der Finanzierung dieser Maßnahmen.
§17 Offshore-Netzumlage
Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2016. Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge auf der Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2014 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2014. Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert.
Netznutzung
Seitens der Netzbesitzer beziehungsweise Netzbetreiber wird ein sogenanntes Netznutzungsentgelt erhoben, das die Nutzer für die Inanspruchnahme des Netzes entsprechend entrichten müssen. Dieses gesetzlich regulierte Entgelt enthält unter anderem die Kosten für den Aufbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Stromnetzen.
Die für VWEW Kunden gültigen und feststehenden Netzentgelte finden Sie unter Netznutzung.
Netztransparenz
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Umlagen finden Sie unter: www.netztransparenz.de