Strom-/Gaspreisbremse, Dezember-Soforthilfe

Strom- und Gaspreisbremse/Dezember-Soforthilfe

Nachstehend finden Sie Informationen 

  • zur ab März geltenden Strom- und Gaspreisbremse
  • zur Dezember-Soforthilfe (Aussetzung Gasabschlags 12/2022)

Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

Mit den Gesetzen zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) und einer Gaspreisbremse (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) hat die Bundesregierung eine Entlastung der Energiekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise, unter anderem durch den Krieg in der Ukraine, beschlossen.

Sie finden an dieser Stelle umfassende Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse. Über die Wärmepreisbremse informieren wir nicht, da wir kein Wärmelieferant sind.

Zusätzlich werden wir alle VWEW-Kundinnen und -Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen konkret für sie auswirken.

Einige Fragen zur konkreten Umsetzung der Preisbremsen sind durch den Gesetzgeber noch nicht abschließend geregelt. Deshalb sind die nachstehenden Informationen rechtlich nicht verbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Neuerungen, Änderungen und Konkretisierungen werden wir jeweils zeitnah in die nachstehenden Fragen-und-Antworten mit aufnehmen.

Wichtige Fragen und Antworten zur Strom- und Gaspreisbremse
Ab wann gelten die Strom- und Gaspreisbremse?
Strompreisbremse:

WICHTIG: Die VWEW-Strompreise liegen für alle Tarif-Bestandskunden (Kunden vor dem 21.12.2021) und alle Kunden in der Grundversorgung (Preisstand 01.01.2023) unter der Grenze von 40 Cent/Kilowattstunde. Kunden in Fix-Stromtarifen werden über die Strompreisbremse entlastet!

  • Die Strompreisbremse entlastet Haushalte und Gewerbe/Unternehmen (für Unterscheidungen zwischen Verbrauchern, die bis zu 30.000 Kilowattstunden/Jahr und über 30.000 Kilowattstunden/Jahr verbrauchen, siehe nächste Frage-Antwort) ab März 2023. Die Entlastung wird jedoch rückwirkend ab Januar 2023 berechnet. Nach dem Gesetz ist eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 möglich.
  • VWEW-energie informiert betroffene Kunden spätestens zum 1. März über die konkreten Entlastungsbeträge. 
Gaspreisbremse:

WICHTIG: Die VWEW-Gaspreise in den Tarifen Classic-/NaturGas und Classic-/NaturGas Gewerbe liegen in allen Verbrauchsstufen unter der Grenze von 12 Cent/Kilowattstunde. Unsere Kunden profitieren von den sehr günstigen VWEW-Gaspreisen, so dass sie nicht weiter zusätzlich über die Gaspreisbremse entlastet werden!

  • Für die Gaspreisbremse gilt der gleiche Zeitrahmen, wie für die Strompreisbremse: Die Gaspreisbremse wird von März 2023 bis zunächst Ende 2023 umgesetzt. Die Gaspreisbremse gilt ebenfalls rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.
  • Eine entsprechende Verrechnung findet mit dem März-Teilbetrag im April statt. Für Unterscheidungen zwischen Verbrauchern, die bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden/Jahr und über 1,5 Mio. Kilowattstunden/Jahr verbrauchen, siehe nächste Frage-Antwort.
Wie hoch ist die Entlastung über die Strom- und Gaspreisbremse und welche Verbrauchsbasis gilt?
Strompreisbremse
WICHTIG: Die VWEW-Strompreise liegen für alle Tarif-Bestandskunden (Kunden vor dem 21.12.2021) und alle Kunden in der Grundversorgung (Preisstand 01.01.2023) unter der Grenze von 40 Cent/Kilowattstunde. Kunden in Fix-Stromtarifen werden über die Strompreisbremse entlastet!
 
Verbraucher bis 30.000 kWh/Jahr
  • Um die Verbraucher angesichts gestiegener Energiepreise zu entlasten, wird der Strompreis für private Haushalte sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden (kWh) auf 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto, inkl. Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelte) gedeckelt.
  • Dieser garantierte Preis gilt für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Die Entlastung bezieht sich nur auf den Arbeitspreis (Cent/Kilowattstunde); der monatliche Grundpreis wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Für jede weitere Kilowattstunde gilt dann der dem jeweiligen Tarif entsprechende Strompreis.
  • Auch für RLM-gemessene Kunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh/Jahr gilt die Entlastungsgrenze von 40 Cent/Kilowattstunde.
Verbraucher ab 30.000 kWh/Jahr
  • Ist der Verbrauch höher als 30.000 kWh pro Jahr, liegt die Entlastungsgrenze bei 13 Cent pro Kilowattstunde (netto, reiner Energiepreis, zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.
Verbrauchsbasis Entlastungsbetrag

Als Basis zur Berechnung der Entlastungmenge ist

  • bei Kunden mit einem standardisierten Lastprofil (SLP-Kunden = i.d. Regel alle Haushaltskunden und Klein-Gewerbe) die aktuelle Jahresprognose des zuständigen Netzbetreibers,
  • bei regelleistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden) der gemessene Verbrauch des Jahres 2021

relevant.

Gaspreisbremse

WICHTIG: Die VWEW-Gaspreise in den Tarifen Classic-/NaturGas und Classic-/NaturGas Gewerbe liegen in allen Verbrauchsstufen unter der Grenze von 12 Cent/Kilowattstunde. Unsere Kunden profitieren von den sehr günstigen VWEW-Gaspreisen, so dass sie nicht weiter zusätzlich über die Gaspreisbremse entlastet werden!

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr

  • Die Gaspreisbremse funktioniert ähnlich wie die Strompreisbremse: Um die Verbraucher angesichts gestiegener Energiepreise zu entlasten, wird der Gaspreis (brutto, inkl. Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit SLP-Profil sowie Unternehmen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) auf 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto, inkl. Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelte) gedeckelt.
  • Dieser garantierte Preis gilt für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Die Entlastung bezieht sich nur auf den Arbeitspreis (Cent/Kilowattstunde); der monatliche Grundpreis wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sowie Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe haben ebenso Anspruch auf die 12-Cent-Regelung bei 80 % des Jahresverbrauchs. Ausnahme: Krankenhäuser – siehe unten ‚ Verbrauch > 1,5 Mio. kWh/Jahr‘
Verbrauch ab 1,5 Mio. kWh/Jahr
  • Für Letztverbraucher mit einem Verbrauch größer 1,5 Mio. kWh/Jahr wird der Preis pro Kilowattstunde auf 7 Cent netto (zzgl. Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelte) gedeckelt. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Verbrauchs.
  • Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr
Verbrauchsbasis Entlastungsbetrag

Die Basis zur Berechnung der Entlastungmenge ist

  • bei SLP-Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis 1,5 Mio. kWh/Jahr die im September 2022 vorliegende Verbrauchsprognose,
  • bei SLP-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh/Jahr der Jahresverbrauch des Jahres 2021,
  • bei RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis 1,5 Mio. kWh/Jahr der Jahresverbrauch des Jahres 2021,
  • bei RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh/Jahr der Jahresverbrauch des Jahres 2021

relevant.

Strom- und Gaspreisbremse bei Abrechnung über Vermieter

Wer seinen Energieverbrauch über seinen Vermieter abrechnet, wendet sich bitte an diesen. Die Abrechnung der Strom- und Gaspreisbremse erfolgt dann über die Betriebskostenabrechnung des Vermieters.

Wie wird die Entlastung konkret berechnet?
  • Die Berechnung der Entlastung erfolgt für Privatkunden auf Grundlage der aktuellen Jahresverbrauchsprognose 2023 bzw. dem Energieverbrauch 2021 (siehe oben). Die Verbrauchsprognose wird durch den jeweils zuständigen Strom- oder Gas-Netzbetreiber berechnet.
  • Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose bzw. des Jahresverbrauchs wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80% (70%) der Jahresverbrauchsprognose ermittelt und mit dem Betrag multipliziert, die sich aus der Differenz von aktuellem, vertraglich geltenden Arbeitspreis und dem in der Preisebremse fixierten Arbeitspreis ergibt. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen.

Beispielrechnung für Strom (80%):

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 3.000 kWh pro Jahr
  • Davon 80%: 2.400 kWh
  • Vertraglicher Arbeitspreis (AP) aktueller Strom-Tarif: 48 Cent pro kWh (0,48 €/kWh)
  • Arbeitspreis (AP) bei dem der Strompreis gedeckelt ist (Strompreisbremse): 40 Cent pro kWh (0,40 €/kWh)
  • 2.400 x 0,08 € (= Differenz zw. Arbeitspreis laut Tarif/Vertrag und Strompreisbremse: 0,48 € – 0,40 €) = 192 € Entlastungsbetrag im Jahr
  • 192 € ÷ 12 Monate = 16 € Entlastungsbetrag im Monat

Beispielrechnung für Gas (80%):

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 18.000 kWh pro Jahr
  • Davon 80%: 14.400 kWh
  • Vertraglicher Arbeitspreis (AP) aktueller Strom-Tarif: 13,50 Cent pro kWh (0,1350 €/kWh)
  • Arbeitspreis (AP) bei dem der Strompreis gedeckelt ist (Strompreisbremse): 12 Cent pro kWh (0,120 €/kWh)
  • 14.400 x 0,0150 € (= Differenz zw. Arbeitspreis laut Tarif/Vertrag und Strompreisbremse: 0,1350 € – 0,120 €) = 216 € Entlastungsbetrag im Jahr
  • 216 € ÷ 12 Monate = 10,80 € Entlastungsbetrag im Monat

Die tatsächliche Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse ist bei jedem Kunden unterschiedlich hoch. Sie hängt unter anderem ab davon

  • wie hoch Ihr Strom-/Gasverbrauch im letzten Abrechnungszeitraum war,
  • wie hoch Ihr Strom-/Gasverbrauch im laufenden, aktuellen Abrechnungszeitraum sein wird,
  • wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis für die Kilowattstunde Strom bzw. Erdgas ist.
Muss ich jetzt aktiv werden und mich bei VWEW-energie melden?

Stromverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden/Jahr / Gasverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden/Jahr

Nein, Sie müssen nichts unternehmen.

  • Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh/Jahr bzw. mit einem Gasverbrauch bis 1,5 Mio. kWh müssen nichts unternehmen. Der Entlastungsbetrag wird durch VWEW-energie automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Wir teilen allen Kunden den Entlastungsbetrag bzw. den neuen Abschlag spätestens zum 1. März 2023 schriftlich mit.
  • Wer für seine Abschlagszahlung einen Bank-Dauerauftrag eingerichtet hat oder per Überweisung oder in bar zahlt, kann ab März 2023 seinen Abschlag um den errechneten und mitgeteilten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren.
  • Wer mittels SEPA-lastschrift zahlt muss nichts unternehmen. Wir passen den Lastschrifteinzug an den neuen, schriftlich mitgeteilten Teilbetrag mit und ziehen diesen ab April für den Teilbetrag März 2023 ein. Der Entlastungsbetrag wird verrechnet.

Stromverbrauch ab 30.000 Kilowattstunden/Jahr / Gasverbrauch ab 1,5 Mio. Kilowattstunden/Jahr

  • Für Stromverbraucher ab 30.000 kWh/Jahr und Gasverbraucher ab 1,5 Mio. kWh/Jahr gelten Sonderregeln: Sie unterliegen möglicherweise einer Mitwirkungs- und Informationspflicht, wenn sie von der Strom- und Gaspreisbremse profitieren wollen.
  • Informationen finden sich etwa in § 22 EWPBG und in § 30 StromPBG. Von der Wahrnehmung der Mittteilungspflicht können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen. VWEW-energie wird die betreffenden Kunden vorab anschreiben und informieren.
Macht es Sinn, meinen Abschlag anzupassen?

Nein, Sie müssen Ihren Abschlag nicht anpassen.

Wir berechnen Ihren individuellen Entlastungsbetrag, informieren Sie bis spätestens 1. März schriftlich darüber und teilen ihn auch Ihren neuen Abschlag unter Berücksichtigung der Preisbremse mit.

Bei Kunden mit einem SEPA-Lastschriftmandat wird der geänderte Abschlag automatisch berücksichtigt. Kunden, die per Bank-Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, passen die Zahlung bitte an den mitgeteilten Abschlag an.

Gilt die Strompreisbremse auch für Wärmepumpen- und Nachtspeicherstrom von VWEW-energie?

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmepumpenstrom und Nachtspeicherheizungen.

Wichtig: Der Arbeitspreis bei Kunden in Bestandstarifen für Wärmepumpenstrom bzw. Nachtspeicherheizungen (Kunden vor dem 21.12.2021) liegt unterhalb der Preisgrenze von 40 Cent. Damit profitieren Sie als langjähriger Kunde von den günstigen VWEW-Strompreisen. Kunden in den Tarifen NaturFix Wärmepumpe und NaturFix Nachtspeicher werden über die Strompreisbremse entlastet.

Wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?
  • Ja, der Entlastungsbetrag wird im Zuge der Jahresendabrechnung 2023 (kommend im Frühjahr 2024) bzw. im Falle einer Verlängerung bis April 2024 im Zuge der Jahresendabrechnung 2024 (kommend im Frühjahr 2025) abgerechnet.
  • Wird festgestellt, dass Sie mehr oder weniger Strom bzw. Gas verbraucht haben als durch den Entlastungsbetrag vorgesehen, wird der Entlastungsbetrag angepasst.
  • Konkret bedeutet das: Haben Sie mehr verbraucht, wird über die Jahresendabrechnung ein dem Verbrauch entsprechender höherer Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Haben Sie weniger Energie benötigt, wird der zu viel gewährte Entlastungsbetrag über die Jahresendabrechnung nachgefordert.
  • Übrigens: Die Berechnung der Entlastung führen wir automatisch durch. Sie brauchen uns also keine Zählerstände melden. Sie müssen nichts tun.
Warum wird die Entlastung bei 80% bzw. 70% gedeckelt?
  • Durch die Deckelung auf 80% bzw. 70% des Strom- oder Gasverbrauchs besteht weiter ein starker Anreiz Energie und damit auch hohe Energiekosten zu sparen.
  • Besonders sparsame Verbraucher können so Geld vom Staat zurückbekommen. Je höher der Verbrauch in Kilowattstunden über den 80% ist, desto höher ist auch die zu erwartende Nachzahlung mit der Jahresendabrechnung.
Was gilt bei einem Wechsel des Strom- oder Gasversorgers?
  • Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Auch nach einem Wechsel gilt weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis von 40 Cent/Kilowattstunde Strom bzw. 12 Cent/Kilowattstunde Erdgas für 80% des Jahresverbrauchs (13 Cent/Kilowattstunde Strom bzw. 7 Cent/Kilowattstunde Erdgas bei 70% Entlastung, jeweils netto).
  • Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann.
  • Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Ich bekomme dieses Jahr eine Wärmepumpe oder ein E-Auto. Wird der höhere Stromverbrauch berücksichtigt?
  • Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Wallboxen/Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt.
  • Dieses erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose.
  • Wallboxen mit einer Leistung bis 11 Kilowatt (kW) müssen beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet, Wallboxen mit einer Ladeleistung über 11 kW sogar vom Netzbetreiber genehmigt werden.
  • Wärmepumpen müssen ebenfalls beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Wie wird die Strom- und Gaspreisbremse finanziert?
  • Finanziert werden die Entlastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Höhe von knapp 300 Mrd. Euro aus Mitteln des Bundes.
  • In den Entlastungspakten enthaltenen sind die Finanzierung der Dezember-Soforthilfe, also die Aussetzung des monatlichen Abschlags für Gas im Dezember 2022, die Energiepreisbremsen sowie die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.
Energiesparen bleibt wichtig und senkt weitere Kosten. Wo erhalte ich Informationen dazu?
  • Die stark gestiegenen Energiepreise sind für alle Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben.
  • Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker wird Ihr Geldbeutel entlastet.
  • Auf unserer Internetseite finden Sie viele wertvolle Tipps, wie Sie Energie sowie Kosten sparen: vwew-energie.de/energiesparen
Wo finden Sie weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie hier:

Dezember-Soforthilfe

Für alle VWEW-Erdgaskunden: Informationen zur Entlastung über die Dezember-Soforthilfe (Dezember-Abschlag) und zur Gaspreisbremse

Sehr geehrte VWEW-Erdgaskunden,

nach dem Willen der Bundesregierung sollen Gaskunden durch die Übernahme des Dezember-Abschlags durch den Bund noch dieses Jahr von den gestiegenen Gaspreisen entlastet werden. Das gilt für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr). Diese so genannte Dezember-Soforthilfe ist eine einmalige Entlastung für Gaskunden, um den Zeitraum bis zur im Frühjahr 2023 kommenden Gaspreisbremse zu überbrücken.

Was müssen Sie als Gaskunde jetzt machen?

Das Wichtigste: Sie müssen die Soforthilfe nicht selber beantragen! 
Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie nachstehend.
 
Alle wichtigen Informationen zur Aussetzung des Teilbetrags für Gas im Dezember
Sie zahlen Ihren monatlichen Teilbetrag über SEPA-Lastschriftmandat?
  • Sie müssen nichts unternehmen. Wir ziehen den für Dezember geplanten monatlichen Teilbetrag nicht ein. Der Betrag verbleibt auf Ihrem Konto.
  • Zu Ihrer weiteren Information: Auch im Januar ziehen wir regulär keinen Teilbetrag ein.  Der Januar-Teilbetrag wird bei VWEW-energie immer auf der zu Jahresbeginn 2023 kommenden Jahresendabrechnung verrechnet.
Sie überweisen den Teilbetrag monatlich oder zahlen per Dauerauftrag?
  • Bitte überweisen Sie den im Dezember fälligen Teilbetrag nicht. Haben Sie bei Ihrer Bank einen monatlichen Dauerauftrag für die Teilbeträge eingerichtet, pausieren Sie diesen bitte für den Dezember.
  • Sollten Sie den Dezember-Teilbetrag doch gezahlt haben, macht das nichts. Wir verrechnen dann den überwiesenen Dezember-Teilbetrag mit der zum Jahresbeginn 2023 kommenden Jahresendabrechnung 2022. Es erfolgt vorher keine Rücküberweisung des gezahlten bzw. überwiesenen Dezember-Teilbetrags.
Ihr Gasverbrauch wird über die Nebenkostenabrechnung Ihrer Wohnung durch Ihren Vermieter abgerechnet?
  • In diesem Fall müssen Sie auf die Abrechnung mit Ihrem Vermieter warten. Der Bonus für Dezember soll erst in der Betriebskostenabrechnung für 2022 berücksichtigt werden.
  • Wann Ihr Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellt, können wir nicht sagen – darauf haben wir keinen Einfluss.
  • Für weitere Fragen sprechen Sie bitte Ihren Vermieter an.
Berechnung der Dezember-Soforthilfe: Was müssen Sie beachten?
  • Die Finanzierung der Sofort-Entlastung durch das Aussetzen der Zahlung des Dezember-Teilbetrag erfolgt aus Mitteln des Bundes.
  • Die Einmal-Entlastung über den Dezemberabschlag entspricht einem Zwölftel Ihrer Jahresprognose für das Jahr 2022 zum Stichpunkt Sept. 2022. Dementsprechend wird der Entlastungsbetrag in Ihrer Gas-Jahresendabrechnung 2022 auf Basis Ihrer Jahresverbrauchsprognose im Jahr 2022 berechnet. Die Berechnungsmethode finden Sie zusammen mit Beispielen nachstehend.
  • Durch die Berechnung auf Basis Ihrer Prognose zum Stand Sept. 2022 ist es nicht sinnvoll, Ihren monatlichen Teilbetrag für Dezember anzuheben.
Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag genau berechnet?
  • Dass Sie den Dezember-Teilbetrag nicht zahlen, ist nur der erste Schritt. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der Dezember-Teilbetrag höher oder niedriger ist als der Ihnen tatsächlich zustehende Entlastungsbetrag.
  • Für den tatsächlichen Entlastungsbetrag wird Ihre Jahresverbrauchsprognose 2022 durch 12 geteilt und dann mit dem im Dezember geltenden Arbeitspreis Ihres Gastarifs multipliziert. Zu dem errechneten Betrag wird der monatliche Grundpreis Ihres Gastarifs für Dezember 2022 addiert. Die Summe ist Ihr tatsächlicher Entlastungsbetrag.

Berechnung:

Jahresverbrauchsprognose 2022 ÷ 12  ->  Ergebnis x Arbeitspreis in ct/kWh im Dezember  ->  
Ergebnis + monatlicher Grundpreis für Dezember  ->  Ergebnis = endgültiger Entlastungsbetrag

  • Ist der endgültige Entlastungsbetrag höher als der nicht gezahlte Dezember-Teilbetrag, erfolgt in der Jahresendabrechnung eine Gutschrift in Höhe der Differenz zwischen Dezember-Teilbetrag auf dem errechneten Entlastungsbetrag.

Beispiel 1:

- Dezember-Teilbetrag = 100,00 € -> wird nicht eingezogen bzw. nicht überwiesen
- Jahresverbrauchsprognose 2022: 20.000 kWh
- Arbeitspreis im Dezember 2022: 7,00 ct/kWh
- Grundpreis im Dezember 2022: 10 €
- Berechnung: 20.000 kWh ÷ 12 = 1.666 kWh x 7,00 ct = 116,62 € + 10 € = 126,62 €  ->  Entlastungsbetrag
- Differenz Entlastungsbetrag zu Dezember-Teilbetrag: + 26,62 €  ->  Sie bekommen eine Gutschrift über die Jahresendabrechnung

  • Ist der errechnete Entlastungsbetrag geringer als der nicht gezahlte Dezember-Teilbetrag, wird auf der Jahresendabrechnung eine Nachforderung in Höhe der Differenz zwischen Dezember-Teilbetrag auf dem errechneten Entlastungsbetrag ausgewiesen.

Beispiel 2:

- Dezember-TB = 100,00 € -> wird nicht eingezogen bzw. nicht überwiesen
- Jahresverbrauchsprognose 2022: 15.000 kWh/a
- Arbeitspreis im Dezember 2022: 7,00 ct/kWh
- Grundpreis im Dezember 2022: 10 €
- Berechnung: 15.000 kWh ÷ 12 = 1.250 kWh x 7,00 ct = 87,50 € +10 € = 97,50€  ->  Entlastungsbetrag
- Differenz Entlastungsbetrag zu Dezember-Teilbetrag: - 2,50 €  ->  der Dezember-Teilbetrag ist höher als der Ihnen zustehende endgültige Entlastungsbetrag; die Differenz wird auf der Jahresendabrechnung zu Ihren Lasten verrechnet

Information zu der für das kommende Jahr angekündigten Gaspreisbremse
  • Nach den Plänen der Bundesregierung soll Anfang 2023 eine Gaspreisbremse in Kraft treten. Mit ihr sollen private Haushalte, Gewerbebetriebe und kleine Unternehmen weitergehend entlastet werden.
  • Wie die Gaspreisbremse und wann sie genau umgesetzt wird, hat die Bundesregierung noch nicht entschieden. Im Gespräch ist aktuell der Zeitraum zwischen Januar und März 2023.
  • Der derzeitige Planungsstand sieht vor, dass eventuell ab dem 1.Januar, möglicherweise aber auch erst später, ein auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelter Gaspreis von maximal 12 Cent pro Kilowattstunde brutto zu zahlen ist.
  • Für die restlichen 20 Prozent ihres Verbrauchs beziehungsweise für Ihren Mehrverbrauch gelten dann die Preise, die im Vertrag mit Ihrem Lieferanten vereinbart sind.
  • Wir gehen auf Basis des aktuellen Stands davon aus, dass nur weniger unserer VWEW-Gaskunden von der Gaspreisbremse betroffen sein werden. Durch den günstigen Arbeitspreis von 9,90 ct/kWh werden nur wenige Kunden rechnerisch über die 12-Cent-Grenze kommen, in die wahrscheinlich auch der monatliche Grundpreis eingerechnet wird.
  • Wie die Berechnung genau aussieht, können wir aktuell nicht sagen. Wir müssen ebenfalls auf die genaue Ausarbeitung warten. Bitte informieren Sie sich über die Medien. Sobald feststeht, wie das Vorgehen ist, finden Sie an dieser Stelle weitere Informationen.
Energiekosten reduzieren durch Energieeinsparungen
  • Sie können Ihre Gas- und Stromkosten reduzieren, in dem Sie auf ein energiesparendes Verhalten und energieeffiziente Geräte achten.
  • Viele Energiespartipps finden Sie auf unserer Internetseite: vwew-energie.de/energiesparen
  • Beispielsweise können Sie Ihre Gas-Kosten spürbar reduzieren, indem Sie z.B. Ihre Raumtemperatur um 1 oder 2 Grad senken. Eine um ein Grad geringere Raumtemperatur spart bis zu 6% Energie ein.

Weitere Informationen

Sobald uns weitere und konkretere Informationen, auch zur geplanten Strompreisbremse, vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

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