Have any questions?
+44 1234 567 890
Solarspitzengesetz
Das Solarspitzengesetz ist seit Februar 2025 in Kraft. Wir erklären an dieser Stelle kompakt und verständlich, was das Gesetz für Betreiber bestehender und künftiger PV-Anlagen mit sich bringt.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Für bestehende PV-Anlagen
- Es gilt Bestandsschutz: Von den meisten neuen Pflichten verschont, bleiben PV-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen. Ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) kann, muss aber nicht nachgerüstet werden.
- Kein Ausfall der Vergütung bei negativen Strompreisen: Für bestehende PV-Anlagen gilt die Regelung nicht, dass es keine Vergütung für Zeiten negativer Strompreise gibt.
- Keine automatische Drosselung: PV-Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 25. Februar 2025 installiert wurden, müssen nicht auf 60% Einspeiseleistung herunter- geregelt werden. PV-Anlagen mit Inbetriebnahme vor September 2022, die bereits auf 70% abgeregelt sind, müssen nicht auf 60% reduzieren.
- Anreiz für Umstieg: Wer seine bestehende Anlage freiwillig auf die Anforderungen des Solarspitzengesetz umrüstet, erhält 0,6 Cent mehr Einspeisevergütung pro kWh. Aber: Diese PV-Anlagen verlieren den Bestandsschutz. Sie müs- sen dann entweder auf 60% gedrosselt werden oder ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox nachrüsten.
- Bei Umstieg gilt, entgangene Vergütung wird „nach- geholt“: Umgerüstete Bestandsanlagen bekommen dann auch in der Zeit negativer Strompreise keine Einspeisever- gütung. Siehe auch den Punkt „Förderung wird nachgeholt“.
Für neue PV-Anlagen
- Intelligentes Messsystem + Steuerbox oder Drosselung: Neue PV-Anlagen müssen mit einem intelligenten Mess- system (Smart Meter) und einer Steuerungseinrichtung ausgerüstet werden. Alternativ muss die Einspeiseleis- tung auf 60% gedrosselt sein.
- Kein Geld bei zu viel Sonne: PV-Anlagen mit Inbetrieb- nahme nach dem 25. Februar 2025 erhalten keine Einspeise- vergütung, wenn der Strompreis ins Minus rutscht, also negative Preise entstehen.
- Förderung wird nachgeholt: Zeiten negativer Preise, in denen Anlagenbetreiber keine Vergütung erhalten, werden am Ende der 20-jährigen EEG-Förderung hinzuaddiert. Das gilt auch für umgerüstete Bestandsanlagen.
Unser Fazit
Das Solarspitzengesetz zielt in zwei Richtungen:
Zum einen wird der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und auch der Schutz der Stromnetze gestärkt. Zum anderen erhalten die Anlagenbetreiber mit der Möglichkeit, auch Netzstrom zu speichern und später zu vermarkten, mehr wirtschaftliche Flexibilität.