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Wichtige Änderungen bei Ein-/Auszügen und Lieferantenwechsel Strom

  1. Ab dem 06.06.2025 sind Wechsel des Stromlieferanten nur noch in die Zukunft möglich. Die bisher möglichen rückwirkenden Anmeldungen bei einem Stromversorger sowie die rückwirkende Meldung von Ein- und Auszügen sind künftig ohne Ausnahme nicht mehr möglich! Ab dem 06.06.2025 müssen der Wechsel des Stromversorgers sowie Ein- und Auszüge mit mindestens 14 Tagen Vorlauf gemeldet werden.
  2. Dieser Vorlauf ist notwendig, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten. Nur die technischen Prozesse zwischen den Stromlieferanten werden gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur dann innerhalb von 24 Stunden vollzogen.
  3. Ist an der Abnahmestelle ein intelligentes Messsystem (IMSys) verbaut, müssen Lieferantenwechsel und Umzüge mit 14 Tagen Vorlauf gemeldet werden.
  4. Wird die Vorlaufzeit nicht eingehalten, können sich daraus Kosten ergeben: Meldet ein Nutzer den Wechsel nicht rechtzeitig, trägt er die Kosten für Stromverbrauch und/oder Grundpreis bis zum Abschluss des Lieferantenwechsels inkl. des Vorlaufs nach der erfolgten Meldung. Eigentümer oder Vermieter tragen diese Kosten, wenn der ursprüngliche Nutzer sich zwar rechtzeitig abgemeldet, der neue Nutzer sich aber nicht rechtzeitig beim Stromversorger angemeldet hat.
  5. Künftig muss bei einem Lieferantenwechsel die Marktlokation-Identifikationsnummer (MaLo-ID, 11-stellige Nummer zur eindeutigen Identifizierung der Verbrauchsstelle) und nicht mehr die Zählernummer an den Stromlieferanten gemeldet werden. Die MaLo-ID findet sich auf Abrechnungen der entsprechenden Verbrauchsstelle.
Sind rückwirkende An- und Abmeldungen weiterhin möglich? Gibt es Ausnahmen?

Nein, es gibt keine Ausnahmen. Die Regelung, dass der Wechsel des Versorgers mit 14 Tagen Vorauf gemeldet werden muss, gilt ausnahmslos für Mieter, Eigentümer und Vermieter, also auch für Unternehmen, Wohnbaugesellschaften, Hausverwaltungen und Kommunen. Die gesetzlichen Vorgaben zu den technischen Prozessen lassen keine Ausnahmen zu.

Die Vorgaben der Bundesnetzagentur gemäß § 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gelten für alle Stromlieferanten und alle Stromnetzbetreiber.

Gelten die Regelungen auch für Umzüge, ohne, dass ich den Stromlieferant wechsle?

Ja, auch bei Umzügen, bei denen der Lieferant in der alten und neuen Wohnung der gleiche ist gelten die neuen gesetzlichen Regelungen. Das gilt auch für An-, Ab- und Ummeldungen aufgrund eines Wohnungswechsels. Das gilt insbesondere für die Vorlauffrist und die nicht mehr möglich rückwirkende Anmeldung. Aktuell betreffen diese Regelungen aber nur das Medium Strom.

Die Vorgabengelten

  • beim Wechsel des Stromlieferanten
  • bei Ein- und Auszügen (mit Wechsel des Stromversorgers)
  • bei Umzügen
Was passiert, wenn ich meinen Umzug oder Versorgerwechsel nicht rechtzeitig melde? Entstehen Kosten?

Wenn Ihr Einzug nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann die Anmeldung bei Ihrem gewünschten Lieferanten möglicherweise nicht fristgerecht erfolgen.
In diesem Fall können sich Kosten ergeben: Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung trägt künftig der jeweils bisherige Nutzer der Abnahmestelle die anfallenden Kosten für Verbrauch und/oder Grundpreis. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung kann das auch der Eigentümer/Vermieter oder der alte Nutzer sein. Dieses gilt für den Zeitraum bis der Lieferantenwechsel mit dem notwendigen Vorlauf in die Zukunft abgeschlossen sein wird. Die Kostenübernahme und -verteilung muss dann zwischen den Mietparteien bzw. den Nutzern der Wohnung/Immobilie geregelt werden.

Beispiel:

Zieht ein Nutzer zum 01.07.2025 aus einer Wohnung aus, wechselt den Stromversorger oder wird die bisherige Wohnung auf einen neuen Nutzer (z.B. Wohnungsverwaltung bei Leerstand) umgemeldet, ist das Datum der Meldung für den Wechsel der 20.06.2025 (= 7 Werktage Vorlauf). Erfolgt diese Meldung erst im Nachgang, z.B. am 07.07.2025, kann der Wechsel erst zum 16.07.2025 (= 7 Werktage Vorlauf) erfolgen. Für den Zeitraum 01. bis 16.07.2025 muss dann der bisherige Nutzer, unter Umständen auch der Eigentümer für die Kosten aufkommen.

Für die Meldung des Wechsels, die Um- bzw. Anmeldung fallen keine Kosten oder Gebühren oder Kosten von VWEW-energie an.

Ein Unternehmen bekommt eine neue Abnahmestelle dazu. Kann diese noch rückwirkend nachgemeldet werden?

Nein, eine rückwirkende Anmeldung einer neuen Abnahmestelle ist nicht möglich.

Bitte melden Sie neue Filialen oder Standorte rechtzeitig mit der Vorlaufzeit in die Zukunft an, damit der Lieferantenwechsel im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bzw. des technischen Prozesses korrekt durchgeführt werden kann.

Gilt der Vorlauf auch beim Wechsel des Gasversorgers?

Nein, die Regelungen gelten vorläufig nur für den Strombereich.

 

Gelten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen weiter? Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei einem Umzug?

Ja, die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gelten, unabhängig von der Vorlaufzeit mit der Umzüge oder Lieferantenwechsel gemeldet werden müssen, weiter. Die vertraglichen Regelungen müssen eingehalten werden.

Kunden haben kein Sonderkündigungsrecht bei Umzügen innerhalb des VWEW-Stromnetzgebietes. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag nur dann, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.

Die AGB von VWEW-energie regeln unter anderem, dass der Kunde seinen Umzug spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum melden muss.

Ich kenne meinen endgültigen Zählerstand nicht, wenn ich mit Vorlauf in die Zukunft gerichtet melden muss. Was mache ich?

Entweder Sie melden Ihren endgültigen Zählerstand zum Tag des Ein-/Aus-/Umzugs nachträglich, dann übernehmen wir den Zählerstand für die Abrechnung. Melden Sie den Zählerstand nicht, wird der Verbrauch geschätzt bzw. auf Basis des letztjährigen Verbrauchs hochgerechnet.

Bitte den endgültigen Zählerstand per Mail an uns senden: vertrieb@vwew-energie.de

Welche Daten werden für eine An- oder Abmeldung benötigt?

Um Ihren Umzug reibungslos abzuwickeln, benötigen wir folgende Informationen:

  • Ihre Kundennummer (PIN) und die Nummer der Rechnungseinheit
  • Adresse der Verbrauchsstelle
  • Name des Vertragspartners
  • Geburtsdatum des Vertragspartners
  • Ein- oder Auszugsdatum
  • mit den neuen Regelungen: die Marktlokations-ID (MaLo-ID), alternativ die Zählernummer. Die MaLo-ID finden Sie auf der Rechnung zu der Abnahmestelle.

 

Was ist die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) und wo finde ich sie?

Die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) hilft, die Kommunikation zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern, Lieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu vereinfachen. Sie ist eine 11-stellige Kennnummer, die jeden Ort, an dem Energie erzeugt oder verbraucht wird, eindeutig kennzeichnet.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist künftig die MaLo-ID relevant für den Lieferantenwechsel und nicht mehr nur die Zählernummer. Sie finden die MaLo-ID Ihrer aktuellen Stromverbrauchsstelle auf der Strom- oder Gasrechnung der Abnahmestelle.

Sie haben noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können uns über das Kontaktformular, über Telefon (08341 - 805-0) kontaktieren oder Sie kommen in eines unserer Service-Center.

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